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Informations­brief "Steuern und Recht"

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August 2025


Für Unternehmer

Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?Öffnen / Schließen

In einem Urteil des FG-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25) wurden die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) klargestellt.
Eine erfolgreich gewährte AdV bewirkt, dass die Fälligkeit einer Steuerschuld bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausgesetzt wird.
Dies hat zur Folge, dass der geschuldete Betrag ganz oder teilweise vorerst nicht beglichen werden muss. Dem Steuerschuldner wird auf diese Weise mehr Zeit zur Zahlung eingeräumt, bis endgültig über den strittigen Sachverhalt entschieden ist.

Eine AdV wird jedoch nur dann gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
- Das Rechtsschutzbedürfnis muss glaubhaft dargelegt werden. Hierzu ist eine Begründung des Antragsstellers zum dargelegten Rechtsstreit erforderlich.
Wird die Begründung nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist eingereicht, wird der Antrag auf AdV abgelehnt. Wer die gesetzte Begründungsfrist ohne jede Reaktion verstreichen lässt, zeige damit, dass aus seiner Sicht keine Eilbedürftigkeit bestehe.

Quelle: FG-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25)

Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025Öffnen / Schließen

Seit dem 1. Januar 2025 besteht in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Thema in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen. Nun gibt es einen Entwurf für ein weiteres Schreiben des BMF, der am 25. Juni 2025 veröffentlicht wurde. Dieses enthält sowohl Änderungen als auch Ergänzungen zu den bisher getroffenen Aussagen zum Thema E-Rechnung. Es soll auch eine Anpassung des UStAE vorgenommen werden. Mit einer finalen Veröffentlichung des neuen Schreibens ist nach jetzigem Stand aber erst im letzten Quartal dieses Jahres zu rechnen.

Folgende wichtige Neuerungen werden unter anderem im Schreiben angesprochen:
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Nach dem alten Schreiben waren auch Kleinunternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
- Erfüllt eine Datei aufgrund eines Formatfehlers nicht die erforderlichen Anforderungen der E-Rechnung, so gilt sie als sonstige Rechnung.
- Bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen eines Kleinunternehmers kann eine E-Rechnung auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers ausgestellt werden, wenn die Ausstellung einer E-Rechnung gesetzlich vorgesehen ist.
- Bei nachträglicher Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgeltes zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger (z. B. bei Mängelrüge wegen fehlerhafter Auftragsausführung) muss keine korrigierte E-Rechnung ausgestellt werden. Anders ist es dagegen bei Änderungen im Leistungs- oder Gehaltsumfang. Hier ist zwingend eine Korrektur der Rechnung erforderlich.

Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werdenÖffnen / Schließen

Mit Urteil vom 27. November 2024 (veröffentlicht am 10. Juli 2025) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Finanzamt einen Steuerbescheid auch dann nachträglich ändern darf, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. Rentenversicherung, Banken) erst nach Erlass des Bescheids eingehen – selbst wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung bekannt waren.
Kernaussagen des Urteils
§ 175b AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sobald relevante elektronische Daten erstmals beim Finanzamt eingehen. Es spielt keine Rolle, ob der Inhalt dieser Daten bereits aus der Steuererklärung bekannt war.

Auswirkungen

Für Steuerpflichtige: Steuerbescheide können auch nachträglich noch geändert werden, wenn elektronische Daten später eingehen. Es empfiehlt sich, die Steuererklärung erst abzugeben, wenn alle relevanten Daten elektronisch vorliegen. Das Hinauszögern sollte dabei aber maximal bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zur Übermittlung einer (Einkommen-) Steuererklärung andauern, um die Festsetzung möglicher Verspätungszuschläge auszuschließen.

Für das Finanzamt: Das Amt muss Bescheide anpassen, sobald neue elektronische Daten eingehen – auch nach Bestandskraft.

Fazit: Das Urteil stärkt die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten und ermöglicht dem Finanzamt eine weitreichende Korrektur von Steuerbescheiden, auch wenn Angaben bereits in der Steuererklärung gemacht wurden.

Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22

Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?Öffnen / Schließen

Wenn ein Kunde aufgrund gefälschter E-Mail-Kommunikation das Geld auf ein falsches Konto überweist, bleibt der Anspruch des Handwerkers auf Zahlung grundsätzlich bestehen. Das hat das Landgericht Koblenz im Fall eines Hackerangriffs entschieden (Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22).
Sachverhalt:
Ein Handwerksunternehmen hatte nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung mit eigener Kontoverbindung verschickt. Der Kunde erhielt später per E-Mail eine angeblich neue Kontoverbindung und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto eines Betrügers.
Gerichtsentscheidung:
Die Zahlung auf ein fremdes Konto erfüllt die Schuld nicht. Eine vermeintliche E-Mail des Unternehmens, die eine neue Kontoverbindung angibt, ist kein ausreichender Beweis für eine echte Änderung. Das Gericht sieht das Risiko von E-Mail-Manipulationen als bekannt an. Wer Zahlungen per E-Mail abwickelt, nimmt diese Unsicherheiten bewusst in Kauf und muss besonders kritisch nachfragen, wenn unerwartet eine andere Kontoverbindung genannt wird. Da der Handwerksbetrieb seine Daten jedoch nicht ausreichend geschützt hatte, wurde dem Kunden eine Minderung des Zahlungsanspruchs auf nur 75 % zugesprochen.
Ergebnis:
Der Kunde musste 75 % des Rechnungsbetrags erneut zahlen. Das Restrisiko von 25 % wurde dem Handwerker angelastet, weil er die Datensicherheitspflichten verletzt hatte.
Fazit:
Der Anspruch auf Zahlung bleibt erhalten, wenn irrtümlich an einen Dritten gezahlt wurde. Beide Vertragsparteien tragen jedoch Verantwortung für Sorgfalt und Datensicherheit.

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Kein Zinserlass bei unklarer ErbfolgeÖffnen / Schließen

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei unklarer Erbrechtssituation eine Vollverzinsung ausgelöst wird und später ggf. ein Zinserlass gewährt werden darf.
Die Vorschrift des § 233a AO regelt grundsätzlich die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Mit der Verzinsung soll das Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt werden. Es soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Wettbewerbsverzerrungen sollen vermieden werden.
Derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, hat gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potenziellen Zinsvorteil. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden.

Im Urteilsfall wurde der folgende Sachverhalt geschildert:
- Tod des Rechtsvorgängers in 2012, der Verstorbene hinterließ mehrere Testamente.
- Der Erbschein konnte wegen unklarer Rechtsnachfolge erst in 2018 ausgestellt werden.
- Als Erben wurden 3 Personen benannt.
- Gegen die dreiköpfige Erbengemeinschaft wurden in 2019 Feststellungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2017 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erlassen.
- Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2017 der Erben wurden nachträglich auf Grundlage der ergangen Feststellungsbescheide geändert und voll verzinst.
- Das Finanzamt lehnte einen Zinserlass ab.
Als Grund für die Ablehnung wurde aufgeführt, dass ein Grundlagenbescheid, der auch viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, zu einer Zinspflicht unter Berücksichtigung der Karenzzeit führt.
Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist (§ 227 AO). Eine Unbilligkeit hat der BFH jedoch verneint, weil durch die spätere Festsetzung der Einkommensteuer die Möglichkeit der Kapitalnutzung bestand und damit ein zumindest theoretischer Liquiditätsvorteil vorlag.
Quelle: BFH

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025Öffnen / Schließen

Zum 1. Juli dieses Jahres werden die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen angepasst. Die Anpassung bezieht sich sowohl auf die persönlich anzuwendende Pfändungsfreigrenze als auch auf die für unterhaltsberechtigte Personen. Bezugsgröße der Pfändungsfreigrenzen ist dabei das Nettogehalt. Die neu angepassten Beträge gelten bis zum Ende der ersten Jahreshälfte des Jahres 2026 (30. Juni 2026). Nach der Änderung beträgt der nicht pfändbare Grundbetrag 1.559,99 EUR. Dieser erhöht sich bei zusätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.

Ergänzungspfleger bei Schenkung an MinderjährigeÖffnen / Schließen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück an minderjährige Kinder keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. Der Grund: Dieser Erwerb gilt als rechtlich vorteilhaft für das Kind, da damit keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind.

Kernaussagen der Entscheidung
Keine Ergänzungspfleger nötig: Eltern können für ihre minderjährigen Kinder einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Rechtlich vorteilhaft: Der Erwerb solcher Anteile bringt dem Kind keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken.
Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung an Kinder erheblich.
Wann ist ein Ergänzungspfleger dennoch notwendig?
- bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind
- wenn die Eltern nicht einwilligungsfähig, uneinig oder nicht erreichbar sind
- sobald der Erwerb mit Verpflichtungen oder Risiken verbunden ist (z. B. bei vermieteten Grundstücken oder Eigentumswohnungen)
Fazit:
Die Übertragung von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken auf minderjährige Kinder ist in der Regel einfach möglich und benötigt keine zusätzliche gerichtliche Betreuung durch einen Ergänzungspfleger.
Quelle: BGH, Beschluss v. 18.4.2024 - V ZB 51/23; BGH, Beschluss v. 20.6.2024 - V ZB 1/24

Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-PasswortsÖffnen / Schließen

Wird eine E-Mail von der betroffenen Person X nicht selbst, sondern zum Beispiel von deren Ehepartner, aber im Namen der Person X verfasst, muss X sich das Handeln des Ehepartners im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen. Indem X ihrem Ehepartner das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt.
In der Praxis bedeutet das, dass ein vom Ehepartner über die E-Mail-Adresse der X abgeschlossene Vertrag seine Wirksamkeit entfaltet. Die Person X kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die E-Mail nicht persönlich verfasst zu haben. Für den Empfänger der E-Mail ist nicht ersichtlich gewesen, dass die Person X nicht selbst, sondern ihr Ehepartner, die Nachricht geschrieben hat.

Kein Kindergeld nach Abbruch des BundesfreiwilligendienstesÖffnen / Schließen

Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 31. März 2025 (2 K 9/25) entschieden, dass ein Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Es wurde vielmehr klargestellt, dass für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung kein Raum ist.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.

Für Bauherren und Vermieter

Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in TeileigentumÖffnen / Schließen

Bislang war das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann gegeben, wenn an vermieteten Wohnräumen nachträglich Wohnungseigentum begründet und dieses verkauft wurde. Die Umwandlung in sogenanntes Teileigentum – also Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen – war vom Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich erfasst.
Der Fall: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mehrparteienhaus in mehrere Einheiten aufgeteilt. An den vom Mieter bewohnten Räumen wurde jedoch kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum begründet. Die Einheit wurde anschließend an einen Dritten verkauft. Der Mieter wurde über den Verkauf informiert und erhielt die Möglichkeit, sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten auszuüben. Diese Frist ließ er verstreichen, erklärte aber später dennoch, er wolle die Wohnung kaufen. Die Erwerberin verkaufte die Einheit schließlich mit Gewinn weiter. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, sein Vorkaufsrecht sei durch die Umwandlung in Teileigentum vereitelt worden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH entschied, dass das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann gilt, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumen begründet wird. Die Vorschrift ist in solchen Fällen analog anzuwenden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Räume als Wohnraum, nicht die formale Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum.
Begründung:
Schutzzweck des Gesetzes: Das Vorkaufsrecht soll Mieter vor spekulativen Umwandlungen und Verdrängung schützen. Es wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar, wenn der Vermieter das Vorkaufsrecht durch die Wahl der Eigentumsform umgehen könnte.
Analogie:
Auch bei Umwandlung in Teileigentum besteht eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Begründung von Wohnungseigentum. Daher ist das Vorkaufsrecht entsprechend anzuwenden.
Ausschlussfrist bleibt bestehen:
Der BGH stellte klar, dass die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eine sogenannte Ausschlussfrist ist. Sie beginnt mit der Mitteilung über den Kaufvertrag und kann nicht verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, auch nicht durch spätere mündliche Zusagen oder informelle Hinweise des Verkäufers.

Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Mieter: Das Vorkaufsrecht besteht auch bei Umwandlung in Teileigentum, solange die Räume zu Wohnzwecken vermietet sind.
Die Frist zur Ausübung ist strikt und muss unbedingt eingehalten werden. Es empfiehlt sich, nach Erhalt der Verkaufsmitteilung umgehend rechtlichen Rat einzuholen und alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Für Vermieter: Die Wahl zwischen Wohnungs- und Teileigentum ändert nichts am Bestehen des Vorkaufsrechts. Eine reine begriffliche Änderung der Eigentumsform ist nicht entscheidend für die juristische Einordnung, sondern die tatsächliche Nutzung der Räume.
Die Mitteilungspflichten und Fristen sind strikt zu beachten.
Quelle: BGH-Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. VIII ZR 201/23)

Für Heilberufe

Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassenÖffnen / Schließen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf – auch wenn dies nach der Berufsordnung für Ärzte eigentlich untersagt ist.
Die Karlsruher Richter betonten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten Vorrang vor berufsrechtlichen Regelungen der Ärztekammern hat. Einschränkungen dieser Freiheit können nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht durch berufsständische Vorschriften.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt im Gegenzug für regelmäßige Betreuung und Hausbesuche testamentarisch ein Grundstück vermacht.
Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes das Grundstück zurück, da die Zuwendung gegen das Berufsrecht verstoße.
Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis für unwirksam, da die ärztliche Berufsordnung solche Vorteile untersagt.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und stellte klar, dass das Berufsrecht allein nicht ausreicht, um die Testierfreiheit einzuschränken. Die Regelungen der Ärztekammern schützen zwar die Integrität des Berufsstandes, bieten aber keine gesetzliche Grundlage, um testamentarische Zuwendungen pauschal für unwirksam zu erklären. Allerdings muss das Oberlandesgericht noch prüfen, ob der Vertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB), etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, auch ihren Hausarzt als Erben einzusetzen. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern stehen dem nicht entgegen – eine Einschränkung der Testierfreiheit ist nur durch Gesetz möglich.
Quelle: BGH

Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“Öffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht mindern kann, wenn eine zwischengeschaltete „Zahlstelle“ insolvent wird und die vereinnahmten Kundengelder nicht mehr an ihn weiterleitet.
Maßgeblich ist allein, dass das Geld bei der Zahlstelle eingeht – dann gilt das Entgelt als vereinnahmt, unabhängig von einer späteren Auszahlung an den Unternehmer. Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.4.2025, XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025

Für Sparer und Kapitalanleger

Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?Öffnen / Schließen

Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob ein Sonderausgabenabzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist.
Für die Günstigerprüfung wird eine Schattenberechnung durchgeführt. Hierbei wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen und damit auch eine fiktive tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Der Anspruch auf Zulage erhöht in diesem Fall die tarifliche Einkommensteuer.

Im Urteilsfall hatte der BFH festgestellt, dass:
- die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern ist,
- erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen.
Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht aus, besteht keine Vor- und Rücktragsmöglichkeit des Ermäßigungsüberhangs. Selbst wenn ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, kann dieser jedoch nicht gewährt werden, sofern die Günstigerprüfung zu Gunsten der Altersvorsorgezulagengewährung ausgeht.

Lesezeichen

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungÖffnen / Schließen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. Juli 2025 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgestellt, mit dem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch neue digitale Prüfmethoden und einen erweiterten Datenabgleich gezielt gestärkt und an aktuelle Herausforderungen angepasst werden soll: https://www.tinyurl.com/m38vvdns

Aktuelle Steuertermine

Aktuelle SteuertermineÖffnen / Schließen

Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.08.2025 (14.08.2025*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.08.2025 (18.08.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2025 (Beitragsnachweis)
27.08.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.